§ 176 StGB erklärt: Missbrauch von Kindern und Cybergrooming

Das erwartet dich
§ 176 StGB regelt den sexuellen Missbrauch von Kindern, also von Personen unter 14 Jahren, und sieht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Wer Kinder online zu Sexuellem drängt, ist aber oft schon viel früher strafbar, denn dafür gibt es die Paragrafen 176a und 176b.
Die Einordnung im großen Überblick findest du im Beitrag Cybermobbing, Grooming und Sexting: Risiken im Netz erkennen. Hier geht es um die Frage, was die Paragrafen bedeuten und was du als Elternteil tun kannst. Das ist eine vereinfachte Übersicht und keine Rechtsberatung.
Was regelt § 176 StGB?
§ 176 StGB trägt den Titel „Sexueller Missbrauch von Kindern“. Als Kind gilt im Gesetz eine Person unter 14 Jahren. Bestraft wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt (Gesetze im Internet, § 176 StGB).
Strafbar ist außerdem, ein Kind dazu zu bestimmen, solche Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen. Auch wer ein Kind dafür anbietet oder nachzuweisen verspricht, macht sich strafbar.
Das Gesetz kennt in Absatz 2 eine enge Ausnahme für Fälle, in denen sich zwei Kinder oder Jugendliche mit geringem Unterschied in Alter und Reifegrad einvernehmlich begegnen. Das Gericht kann dann von Strafe absehen, aber nicht, wenn die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden Fachleute und Gerichte, nicht Eltern.
Wo steht Cybergrooming im Gesetz?
Cybergrooming bedeutet, dass Personen online Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen suchen, mit dem Ziel sexueller Übergriffe. Dabei können sie Gemeinsamkeiten, Alter oder Absichten vortäuschen (Polizeiliche Kriminalprävention). Das Wort Cybergrooming steht nicht im Gesetz, aber die Handlungen sind an mehreren Stellen geregelt.
Die Polizei weist darauf hin, dass Missbrauch mit und ohne Körperkontakt stattfinden kann. Zwei Paragrafen sind dafür besonders wichtig:
| Paragraf | Titel im Gesetz | Strafrahmen | Worum es geht (vereinfacht) |
|---|---|---|---|
| § 176 | Sexueller Missbrauch von Kindern | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | Sexuelle Handlungen an Kindern oder durch sie |
| § 176a | Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind | Sechs Monate bis zehn Jahre | Unter anderem Einwirken auf ein Kind durch pornografische Inhalte |
| § 176b | Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern | Drei Monate bis fünf Jahre | Gezieltes Einwirken auf ein Kind durch einen Inhalt, etwa eine Nachricht, um sexuelle Handlungen zu erreichen |
Quellen: § 176a StGB und § 176b StGB im Wortlaut bei Gesetze im Internet.
Der entscheidende Punkt für Eltern: Strafbar kann schon das Einwirken per Chat oder Nachricht sein, nicht erst ein Treffen. Bei § 176b ist außerdem der Versuch strafbar, wenn die Tat nur daran scheitert, dass die Person irrig annimmt, ihr Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Was bedeutet das im Alltag?
Die Polizei beschreibt, dass es strafbar ist, Minderjährige zu sexuellen Handlungen in der realen und digitalen Welt zu überreden oder ihnen pornografische Inhalte, darunter Nacktbilder, verfügbar zu machen. Bereits der Versuch ist in diesen Fällen eine Straftat.
Für den Alltag heißt das: Du musst kein Beweisstück und keinen Paragrafen kennen, um Hilfe zu holen. Ein unangenehmes Gefühl oder eine unpassende Forderung genügt. Typische Warnzeichen sind Geheimhaltung, Druck, Geschenke oder der Wunsch, in einen anderen Messenger zu wechseln.
Auch Kinder und Jugendliche können Täter sein
Cybergrooming geht nicht nur von Erwachsenen aus. Die Polizei weist darauf hin, dass auch Kinder und Jugendliche Gleichaltrige im Internet belästigen können.
Kinder unter 14 sind strafunmündig, also nicht strafbar (§ 19 StGB). Jugendliche ab 14 sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie reif genug sind, das Unrecht einzusehen (§§ 1, 3 JGG) (JGG). Strafunmündig heißt aber nicht folgenlos: Das Verhalten kann andere stark verletzen, und ihr solltet darüber sprechen, am besten mit Unterstützung einer Beratungsstelle.
Was du tun kannst, wenn du etwas bemerkst
Bleib ruhig und hör deinem Kind zu. Sag klar, dass es richtig war, dir davon zu erzählen. Die Polizei empfiehlt Eltern bei Cybergrooming folgende Schritte (Polizeiliche Kriminalprävention):
- Den Chatverlauf dokumentieren: Profilnamen, Nachrichten, Zeitpunkte, aber ohne Nacktbilder oder intime Videos.
- Dich an die örtliche Polizeidienststelle wenden, auch telefonisch.
- Nachfragen, wie du gesicherte Beweise übermitteln kannst und ob anzügliche Bilder oder Videos gesichert werden sollen, denn du könntest dich unter Umständen selbst strafbar machen.
- Nach Absprache mit der Polizei den Absender blockieren oder die Löschung des Accounts beantragen.
- Hilfe annehmen: Es gibt Beratungsstellen für Kinder und Eltern.
Nichts vorschnell löschen, und keine Bilder weiterleiten, auch nicht an die Schule oder andere Eltern. Die einzelnen Schritte in der Praxis erklärt der Beitrag Cybergrooming melden. Wird mit Bildern gedroht, hilft der Beitrag zu Sextortion. Was Cybergrooming ausmacht und woran du es erkennst, steht im Beitrag Cybergrooming erkennen und schützen.
Nach Alter: So sprichst du darüber
Die Stufen sind eine Orientierung und keine feste Regel.

Wie ihr daraus eine feste Familienregel macht und was bei schädigenden Onlineerlebnissen hilft, behandelt Kapitel 11 im Elternkurs Digital aufwachsen.
Hier bekommst du Hilfe
Du musst das nicht allein tragen. Bei akuter Gefahr zuerst:
Anzeigen kannst du bei deiner Polizeidienststelle oder über die Onlinewache deines Bundeslandes. Die Onlinewache ist nicht für Notfälle gedacht.
Häufige Fragen
Ist Cybergrooming nach § 176 StGB strafbar?
Das gezielte Einwirken auf ein Kind über das Internet, um sexuelle Handlungen zu erreichen, regelt § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern). Sexuelle Handlungen an Kindern selbst fallen unter § 176 StGB.
Wie hoch ist die Strafe nach § 176 StGB?
§ 176 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Bei § 176a sind es sechs Monate bis zehn Jahre, bei § 176b drei Monate bis fünf Jahre. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheidet, lässt sich hier nicht beurteilen, dafür braucht es juristischen Rat.
Gilt der Schutz auch für Jugendliche ab 14?
Die Paragrafen 176 bis 176b beziehen sich auf Kinder unter 14 Jahren. Die Polizei spricht bei Cybergrooming von Kindern und Jugendlichen. Für Jugendliche gelten andere Regeln, die hier nicht Thema sind. Hilfe holen kannst du in jedem Alter.
Ist schon der Versuch strafbar?
Die Polizei nennt für die genannten Fälle den Versuch als strafbar. Bei § 176b gilt das laut Gesetzestext auch, wenn die Tat nur daran scheitert, dass jemand irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
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