§ 201a StGB: Wann sind Fotos und Videos von anderen strafbar?

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Titelbild: § 201a StGB, Fotos und Videos von anderen. Mutter und Tochter im Kurs-Look

Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sieht § 201a StGB vor, wenn jemand unbefugt bestimmte Bildaufnahmen von anderen herstellt oder weitergibt. Der Paragraf schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und gilt auch für Jugendliche ab 14 Jahren.

Der Überblick zu den Risiken im Netz, Cybermobbing, Grooming und Sexting: Risiken im Netz erkennen, ordnet das Thema ein. Hier geht es um die Frage, wo bei Fotos und Videos die rechtlichen Grenzen liegen und wie du mit deinem Kind darüber sprichst. Das ist eine vereinfachte Übersicht und keine Rechtsberatung.

Was regelt § 201a StGB?

§ 201a StGB trägt den Titel „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“. Er nennt mehrere Fälle, bei denen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe möglich ist (Gesetze im Internet).

Die wichtigsten Fälle in einfachen Worten:

  • Aufnahmen in geschützten Räumen: Wer von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
  • Hilflosigkeit: Wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt.
  • Weitergabe: Wer eine solche Aufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.
  • Ansehensschaden: Wer unbefugt eine Bildaufnahme, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden kann, einer dritten Person zugänglich macht.

Für Aufnahmen des Intimbereichs gibt es außerdem § 184k StGB. Das Gesetz kennt zudem Ausnahmen bei überwiegenden berechtigten Interessen, etwa Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung über das Zeitgeschehen.

Was gehört noch dazu: das Recht am eigenen Bild

Unabhängig von § 201a gilt das Recht am eigenen Bild: Bilder einer Person dürfen nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden (§§ 22, 33 KUG). Verstöße können auf Antrag bestraft werden (Kunsturhebergesetz).

Auch Kinder haben dieses Recht. Bis etwa 7 Jahre entscheiden die Eltern über Veröffentlichungen, danach in der Regel Kind und Eltern gemeinsam (SCHAU HIN!).

Aufnehmen, bearbeiten, jemandem zeigen und veröffentlichen sind vier verschiedene Handlungen. Die Zustimmung zu einer Handlung gilt nicht automatisch für die anderen. Eine eigene Veröffentlichung lässt sich gegebenenfalls entfernen, bereits angefertigte Kopien nicht zuverlässig.

Ab wann ist dein Kind verantwortlich?

Kinder unter 14 sind strafunmündig, also nicht strafbar (§ 19 StGB). Jugendliche ab 14 sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie reif genug sind, das Unrecht einzusehen (§§ 1, 3 JGG). Für Schäden können Kinder schon ab 7 haften, wenn sie die nötige Einsicht hatten (§ 828 BGB) (JGG).

Strafunmündig heißt nicht folgenlos. Auch wenn ein Kind unter 14 nicht bestraft wird, kann eine Aufnahme andere stark verletzen, und Schule, Eltern und Beratungsstellen sind gefragt.

So sprichst du mit deinem Kind über Fotos und Videos

Beginne mit einer Frage statt mit einem Verbot. Du könntest fragen: „Wann findest du es okay, wenn jemand ein Foto von dir macht, und wann nicht?“ Daraus lassen sich Regeln ableiten, die dein Kind versteht.

Hilfreich sind drei einfache Absprachen:

  • Vor einem Foto oder Video fragen, besonders bei Aufnahmen in privaten Räumen.
  • Nichts weiterschicken, was jemanden bloßstellen könnte.
  • Wenn jemand dein Kind filmt oder ein Bild verbreitet: nicht allein damit bleiben, sondern dir Bescheid sagen.

Wie ihr daraus eine Familienregel macht, behandelt Kapitel 5 im Elternkurs Digital aufwachsen mit dem Arbeitsblatt „Bevor wir etwas teilen“.

Nach Alter: Was jetzt hilft

Die drei Stufen sind eine Orientierung und keine feste Regel.

Fotos und Videos nach Alter: erst fragen mit 6 bis 9, Gruppenchats besprechen mit 10 bis 13, rechtliche Grenzen mit 14 bis 17
So kannst du dein Kind je nach Alter begleiten.

Was tun, wenn dein Kind betroffen ist?

Hör zuerst zu. Bei beleidigenden oder bedrohenden Nachrichten helfen Datum, Nutzername, Link und Bildschirmfotos mit Absender und Zeitpunkt, die ein Erwachsener sichern kann (klicksafe). Wie du dabei vorgehst, steht im Plan gegen Cybermobbing.

Wird mit der Veröffentlichung gedroht, ist das eine Bedrohung (§ 241 StGB), und die Polizei ist oft der richtige Weg. Für Gruppenchats gibt der Beitrag zum Klassenchat Anregungen, und zu Hass gegen Gruppen der Beitrag zu Hate Speech. Dass Bilder auch durch KI verändert werden können, ist ein eigenes Thema im Überblick KI und Kinder.

Hier bekommst du Hilfe

Bei Drohungen oder wenn dein Kind sich etwas antun könnte, zählt jede Minute.

Häufige Fragen

Darf ich mein Kind fotografieren und posten?

Du darfst Fotos machen, aber Veröffentlichungen brauchen Überlegung. Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild, und bis etwa 7 Jahre entscheiden Eltern, danach in der Regel Kind und Eltern gemeinsam.

Ist ein heimliches Video in der Umkleide strafbar?

Das kann unter § 201a StGB fallen, wenn es in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt aufgenommen wird. Bei Aufnahmen des Intimbereichs kommt § 184k StGB in Betracht. Das Gesetz entscheidet im Einzelfall, im Zweifel hilft die Polizei.

Mein Kind ist 12. Kann es bestraft werden?

Kinder unter 14 sind strafunmündig. Das heißt nicht, dass nichts passiert: Eine Aufnahme kann andere stark verletzen, und ihr solltet darüber sprechen.

Was ist mit Fotos im Klassenchat?

Auch hier gilt das Recht am eigenen Bild. Sinnvoll ist eine Klassenregel: keine Fotos anderer Kinder ohne Zustimmung.

Dein nächster Schritt

Frag dein Kind in den nächsten Tagen: „Würdest du dich wohlfühlen, wenn dieses Foto von dir in der Klasse herumgeschickt wird?“ Aus der Antwort lässt sich eine gemeinsame Regel für Fotos und Videos entwickeln.

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